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Geschäftsordnung
§ 1
Allgemeines
1. Diese
Geschäftsordnung (GO) ergibt sich aus den Festlegungen der Satzung der
Priv. SG Kirchhain (PSG) und regelt die Geschäftsvorgänge in der Gilde.
2. Die GO regelt die Verantwortungsbereiche und Aufgaben der
Funktionsträger der Gilde in einem Geschäftsverteilungsplan.
§ 2
Der
Vorstand
1. Dem
Vorstand obliegt die verantwortliche Führung der PSG. Er hat die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzung schöpferisch
umzusetzen.
2. Die Zusammensetzung des Vorstandes regelt sich nach den Festlegungen
der Satzung.
3. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes regelt sich nach den
Festlegungen der Satzung.
4. Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsgruppen zur Lösung von speziellen
Problemen von satzungsmäßigen Zwecken der Gilde zu berufen. Die
Tätigkeit der Arbeitsgruppen ist befristet.
5. Der Vorstand kann auf persönlichen Antrag eines Funktionsträgers der
Gilde diesen Funktionsträger mit 2/3 Mehrheit von seiner Funktion
entbinden.
Funktionsträger der Gilde können auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
und mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit bei
Nichterfüllung ihrer funktionellen Pflichten von ihrer Funktion
suspendiert werden. Vor der Suspendierung ist dem betreffenden Mitglied
die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen. Die Suspendierung ist von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
Nicht besetzte Planstellen von Funktionsträgern der Gilde können auf
Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes und mit Beschluss des
erweiterten Vorstandes von 2/3 Mehrheit mit Mitgliedern der Gilde, die
dazu ihre Bereitschaft erklären müssen, neu besetzt werden.
Bei Beschlüssen zur Besetzung von Funktionen im Vorstand sind diese
Beschlüsse durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
§ 3
Vorstandssitzungen
1.
Ordentliche Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem
beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich und unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung mindestens einmal im Monat einberufen.
Zu den ordentlichen Vorstandssitzungen der PSG können Mitglieder des
erweiterten Vorstandes eingeladen werden. Diese haben auf dieser Sitzung
beratende Stimme.
2. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens zweimal im
Geschäftsjahr oder in Vorbereitung auf Vereinshöhepunkte und wichtige
Vereinsbeschlüsse statt. Die Einladungen zu den erweiterten
Vorstandssitzungen regeln sich analog § 3 Punkt 1. Auf den erweiterten
Vorstandssitzungen haben alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine
Stimme. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit auf ihren direkten
Stellvertreter übertragen werden.
3. Zu den Sitzungen können weitere Mitglieder oder Personen auf
Beschluss des Vorstandes zur Klärung von Problemen vorgeladen oder
eingeladen werden. Der weitere Verbleib dieser Teilnehmer an der
Vorstandssitzung nach der Behandlung der sie betreffenden TOP kann der
Sitzungsleiter gestatten, ansonsten haben diese Teilnehmer den
Sitzungsraum zu verlassen.
§ 4
Anträge
und Beschlussvorlagen
1.
Anträge und Beschlussvorlagen an den Vorstand können auf ordentlichen
Vorstandssitzungen nur von Vorstandsmitgliedern gestellt werden.
2. Anträge und Beschlussvorlagen an den erweiterten Vorstand können auf
erweiterten Vorstandssitzungen nur von Mitgliedern des erweiterten
Vorstandes gestellt werden.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 21 Tage vor dem festgelegten
Termin der Vorstandssitzung bei dem mit der Zusendung der Einladungen
beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich, formlos abzugeben.
4. Anträge sind mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Termin der
Vorstandssitzung schriftlich und formlos mit Begründung beim
Vorsitzenden abzugeben. Sollten gestellte Anträge ihrem Inhalt nach
nicht zur Tagesordnung der Vorstandssitzung gehören, sind diese unter
dem TOP - Allgemeines - zu behandeln.
5. Beschlussvorlagen für ordentliche Vorstandssitzungen und Sitzungen
des erweiterten Vorstandes sind schriftlich dem Vorsitzenden vor Beginn
der Sitzung vorzulegen und müssen dem Inhalt nach der Tagesordnung der
Sitzung entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die
Beschlussvorlage mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zusätzlich
außerhalb der Tagesordnung zur Abstimmung gestellt werden.
6. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die in der Tagesordnung
festgelegt sind, und zu speziellen Vereinsproblemen auf der Sitzung
sprechen, haben sich auf diesen Vortrag ausreichend und aussagekräftig
vorzubereiten. Sollten für eine Beschlussfassung Pläne oder andere
Unterlagen notwendig sein, sind diese von dem Verantwortlichen
rechtzeitig und in ausreichender Menge vorzubereiten und den
Sitzungsteilnehmern zu Beginn der Sitzung vorzulegen.
7. Ein Dringlichkeitsantrag wird nur unter einem entsprechenden TOP
behandelt, wenn eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
Sitzungsmitglieder diesen Antrag unterstützt.
§ 5
Der
Ablauf von Sitzungen und Versammlungen der Organe der Gilde
1. Die
Sitzung bzw. Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollte dieser
auch verhindert sein, ist die Versammlung vom Schatzmeister zu leiten.
2. Sind auf der Sitzung mehr als 50 % der Stimmberechtigten verhindert,
ist die Sitzung auf einen neuen Termin innerhalb der nächsten 14 Tage zu
vertagen.
Diese Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
Beschlüsse gelten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten als angenommen.
3. Das Rederecht wird auf der Sitzung den Teilnehmern nach Wortmeldung
durch den Sitzungsleiter erteilt. Die Wortmeldung muss sich auf den
jeweils gerade behandelten Tagesordnungspunkt (TOP) beziehen. Die
Redezeit für jede Wortmeldung wird auf 5 Minuten begrenzt, falls vom
Sitzungsleiter vorher keine andere Festlegung getroffen worden ist.
Das Rederecht kann einem Teilnehmer durch den Sitzungsleiter entzogen
werden. Gegen den Entzug des Rederechtes kann der betreffende Teilnehmer
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wird von allen
Stimmberechtigten abgestimmt. Dabei gilt die einfache Mehrheit als
Ablehnung des Widerspruchs.
4. Bei wiederholten Verstößen gegen die Festlegungen der GO kann der
Sitzungsleiter den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an
der Sitzung ausschließen.
5. Auf den Sitzungen ist das Rauchen im Sitzungsraum verboten.
6. Nach einer Sitzungsdauer von 90 Minuten kann vom Sitzungsleiter eine
Pause von 5 Minuten festgelegt werden. Die Sitzungen sollten in der
Regel eine Zeitdauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Die
Tagesordnung ist dahingehend zu gestalten.
7. Auf den Sitzungen sollte nur mäßig Alkohol getrunken werden.
Alkoholfreien Getränken ist der Vorzug zu geben.
Sitzungsteilnehmer, die bereits angetrunken zu den Sitzungen erscheinen
bzw. sich im Verlauf der Sitzung betrinken und durch ihr Verhalten den
ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung stören, können vom Sitzungsleiter
von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
§ 6
Protokollierung
1. Von
der Sitzung ist innerhalb von 14 Tagen ein Protokoll anzufertigen und
den Sitzungsteilnehmern zuzusenden. Bei Mitgliederversammlungen wird das
Protokoll auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur
Kenntnis gegeben.
2. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.
3. Das Protokoll hat zu enthalten:
a) die Anwesenheitsliste
b) die Tagesordnung
c) den grundsätzlichen Inhalt der behandelnden TOP
d) Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
e) den Termin und Ort der nächsten Sitzung und die zu behandelnden TOP
4. Gegen das Protokoll kann innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Versammlungsleiter Widerspruch
durch die Teilnehmer der Sitzung eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Sitzung mit einfacher
Mehrheit.
§ 7
Schlussbestimmungen
Über alle Fragen im Sinne der Geschäftsordnung, die in dieser GO nicht geregelt sind, entscheiden die Teilnehmer der jeweiligen Sitzung.
§ 8
Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind vom Vorstand zu beschließen.
§ 9
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des erweiterten Vorstandes und mit Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 19. Dez. 2003 in Kraft.