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Ordnung über
gemeinnützige Arbeitsleistungen (OGA)
1.
Allgemeine Festlegungen:
a) Die
Festlegungen der Ordnung über gemeinnützige Arbeitsleistungen (OGA) sind
für alle ordentlichen Mitglieder der Priv. Schützengilde 1718 Kirchhain/
NL e.V. (PSG) verbindlich und gelten jeweils für das laufende
Geschäftsjahr aber erstmals ab 2004.
b) Gemeinnützige Arbeit zu Gunsten der Gilde wird nicht vergütet.
c) Gemeinnützige Arbeitsleistungen von Mitgliedern der Gilde, die über
die festgelegte Stundenanzahl zusätzlich geleistet worden sind, können
nicht als Guthaben in das folgende Geschäftsjahr übernommen werden.
d) Die Beibringung der erforderlichen Nachweise obliegt dem Mitglied.
e) Gemeinnützige Arbeit zu Gunsten der Gilde ist personengebunden und
ist nicht auf andere Mitglieder der Gilde übertragbar, mit Ausnahme
innerhalb der eigenen Familie auf andere Familienmitglieder.
2.
Arbeitsleistungen:
a) Jedes ordentliche Mitglied der Privilegierten Schützengilde 1718 Kirchhain/ NL e.V. ist verpflichtet, im laufenden Geschäftsjahr
12 Stunden
gemeinnützige Arbeit für die PSG 1718 Kirchhain/ NL e.V. zu leisten,
wenn die Mitgliedschaft 6 Monate überschreitet.
Erfolgt der Beitritt eines Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr und ist
seine Mitgliedschaft kürzer als 6 Monate, ist die festgelegte
Stundenanzahl anteilmäßig zu erfüllen.
b) Freistellung: - ordentliche Mitglieder bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr
- Mitglieder mit nachgewiesener Invalidität
- Mitglieder, die nachweislich länger als 6 Monate krankgeschrieben sind
- Mitglieder, die sich nachweislich länger als 6 Monate ständig
außerhalb des Kreisgebietes aufhalten.
c)
Arbeitsleistungen:
Als gemeinnützige
Arbeitsleistungen zum Wohle der Gilde im Sinne dieses Beschlusses werden
anerkannt:
1. Arbeitsleistungen auf den Schießstätten der PSG 1718 Kirchhain/ NL
e.V., sowie im und am Schützenheim.
2. Sicherstellung und organisatorische Vorbereitung von
Wettkämpftätigkeit für den EESK oder überregionale Verbände.
3. Sicherstellung von Transportleistungen für die Gilde.
nicht anerkannt als gemeinnützige Arbeitsleistungen sind:
- Zeit für Versammlungstätigkeit der Organe- und Gliederungen der Gilde
- Zeit für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Schützenfest der Gilde
oder anderer Vereine und Gilden
- Trainingszeiten der Mitglieder
- Fahrtzeiten zu Veranstaltungen der Gilde oder anderer Vereinigungen
3. Nachweisführung:
a) Die Nachweisführung über gemeinnützige Arbeitsleistungen im Sinne dieses Beschlusses entsprechend Punkt 2 Abschnitt c erfolgt persönlich durch das jeweilige Mitglied. Der Nachweis ist durch den 1. Vorsitzenden oder den Verantwortlichen des Vorstandes der PSG mit Unterschrift zu bestätigen.
4. Reuegeld:
a)
Ordentliche Mitglieder der Gilde, die die beschlossene
Mindeststundenanzahl von gemeinnütziger Arbeit für die PSG 1718
Kirchhain/ NL e.V. nicht erbringen, haben zu Gunsten der Bataillonskasse
ein Reuegeld von 10 EURO für jede nicht geleistete Stunde nach
Beendigung des Abrechnungszeitraumes (in der Regel das Geschäftsjahr) zu
zahlen.
b) Über Ausnahmen beschließt der Vorstand nach Antragstellung durch das
betreffende Mitglied.
c) Sachleistungen und Sponsortätigkeiten, sowie die nachweisliche
Gewinnung von Sponsoren durch Mitglieder der Gilde, werden entsprechend
ihrer Höhe auf die dem Geldwert entsprechende Stundenanzahl der zu
erbringenden Leistungen angerechnet.
Dazu zählen auch geschäftliche Aktivitäten von Mitgliedern der Gilde,
durch die die PSG nachweislich oder offensichtlich einen Vorteil erlangt
oder einen in EURO umrechenbaren fiktiven Gewinn erwirtschaftet.
d) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erhält jedes Mitglied, welches
seinen Verpflichtungen zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit für die
Gilde nicht oder nicht ausreichend nachweislich erfüllt hat, vom
Vorstand der PSG eine Zahlungsaufforderung über das zu zahlende Reugeld.
Die Feststellung dazu erfolgt durch die KC`s, die für ihre
Kompaniemitglieder dem Vorstand bis zum 15. Februar eines jeden
Geschäftsjahres entsprechende Auswertungen schriftlich zur Verfügung
stellen.
Dem Reugeldbescheid ist durch das jeweilige Mitglied in einer Frist von
14 Tagen nach Zustellung des Bescheides nachzukommen.
5.
Schlussbestimmung:
a) Der
Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung tritt mit Wirkung
vom 19.12.03 in Kraft. Die Mitglieder sind über den Beschluss durch die
KC auf der nächsten Kompanieversammlung zu informieren.
b) Der Beschluss ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen und hat
Gültigkeit bis zum Widerruf.
c) Die Nichteinhaltung der Festlegungen dieses Beschlusses wird analog
zu den Festlegungen der Satzung § 5 (Beiträge) gewertet.
d) Die Festlegungen des Beschlusses entsprechend Punkt 2 a ( zu
leistende Stundenanzahl ) können zu Beginn des Geschäftsjahres
entsprechend der im laufenden Jahr prognostisch anfallenden
Arbeitsaufgaben vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit präzisiert
werden, wenn die Änderung über die Stundenanzahl mehr oder weniger als 5
Stunden nicht übersteigt.
Übersteigt die Änderung mehr als 5 Stunden, ist der Beschluss durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.