Satzung
der
Privilegierten Schützengilde 1718 Kirchhain/ NL e.V.
§ 1
Name, Sitz und Farben
1. Der Verein
führt den Namen „Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain/ NL e.
V.“
und hat seinen Sitz in Doberlug-Kirchhain im Land
Brandenburg.
2. Seine Farben
sind blau/gelb.
3. Der Verein ist
beim Amtsgericht des Landkreises Elbe-Elster in das
Vereinsregister
eingetragen.
4. Der Verein ist
Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e. V. und im
Deutschen
Schützenbund e.V. und erkennt die Satzungen dieser
Dachorganisationen an.
5. Darüber hinaus
ist die Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain e. V.
direkter
Nachfolger der am 29.11.1718 wieder gegründeten
Privilegierten Schützengilde 1718
Kirchhain/ NL und tritt damit die traditionelle und
rechtliche Nachfolge der im Jahr
1609 gegründeten und im Jahr 1718 vom Herzog Moritz Wilhelm
von Sachsen mit
Privilegien versehenen Schützengilde Kirchhain/ NL an.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein
sieht seine Aufgabe darin, die Bürger der Stadt
Doberlug-Kirchhain in
einer Gemeinschaft zu vereinigen, sowie Bürgersinn und
Eintracht zu fördern und
zum anderen die Traditionen der am 29.11.1718 wieder
gegründeten Privilegierten
Schützengilde von 1609 in Ehren und Erinnerung zu halten und
unter den heutigen
Bedingungen im Land Brandenburg als eingetragener Verein
fortzuführen.
2. Als
Schützengilde wird der Verein den Schießsport pflegen und seine
Mitglieder zur
kameradschaftlichen Ausübung dieses Sportes anhalten. Die
besten Schützen sollen
in ihrer Entwicklung gefördert und es soll ihnen Gelegenheit
geboten werden, an den
Wettkämpfen des deutschen Schützenbundes teilzunehmen.
3. Der Verein ist
selbstlos tätig.
4. Tätigkeit und
Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar den vorstehend
genannten gemeinnützigen Aufgaben.
5. Der Verein
verfolgt in seiner Geschäftsführung nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen. Etwaige Gewinne dürfen nur
zu einem
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
6. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
7. Der Verein
enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und verfolgt
keine
konfessionellen Ziele.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann
jeder Bürger der Stadt Doberlug-Kirchhain werden, sowie jeder
Bürger
der Bundesrepublik Deutschland, der sich mit Zweck und Zielen
des Vereins
identifiziert.
Es gibt folgende Mitgliedschaften:
- Ordentliche Mitglieder (Mitglieder)
- Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft wird nach Antragstellung an den Vorstand
durch Aufnahme
erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
und die Ordnung der
Priv. SG Kirchhain 11718 e.V. an.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen
schriftlichen Aufnahmeantrag
gestellt hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei
Mitgliedern unter der Vollendung
des 18. Lebensjahres ist zusätzlich zum Aufnahmeantrag eine
Einverständnis-
erklährung des Sorgeberechtigten vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern
nach Zustimmung der
jeweiligen Kompanie, in der das Mitglied tätig werden
will. Der Vorstand ist berechtigt,
die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Die Mitgliedschaft geht verloren:
- durch Tod
- durch Ausschluss, der wegen eines die Interessen oder das
Ansehen des Vereins
schädigen oder ehrenrührigen Verhaltens oder aus
einem sonstigen wichtigen
Grund durch den Vorstand beschlossen werden kann.
Gegen den Beschluss des
Vorstandes ist Widerspruch an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung
zulässig, die über den Ausschluss endgültig
entscheidet.
- Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder
schriftlich Gehör zu
gewähren. Macht er davon bis zum festgesetzten
Termin keinen Gebrauch, kann die
Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen
werden.
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Austritt
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die
sich aus der
Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren.
Erstattungsansprüche, gleich welcher
Art, können nicht erhoben werden. Ausnahmen von dieser
Regelung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 4
Rechte und
Pflichten eines Mitgliedes
1. Die Mitglieder
haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
und
die materiellen Mittel des Vereines, wie Räumlichkeiten,
Schießstände, Waffen und
Geräte ect., auf Grundlage der Ordnungen des Vereines
zweckentsprechend zu
nutzen. Bei der Nutzung ist die notwendige Vorsicht walten zu
lassen, um
Beschädigungen des Vereinsvermögens auszuschließen.
2. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der
Mitgliederversammlung des Vereines.
Wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht ordnungsgemäß
bezahlt hat, ruht das
Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereines zu wahren, bei der
Ereichung seiner satzungsmäßigen Ziele mitzuwirken und die
Satzung des Vereines
sowie die Vereinsordnungen zu befolgen.
4. Die Mitgliedsbeiträge fristgemäß und in voller Höhe zu
entrichten.
§ 5
Beiträge
1. Die
Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge sowie eine
einmalige
Aufnahmegebühr aufgebracht. Über die Höhe der Beiträge sowie
der
Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung,
Mitglieder, welche mit ihrer
Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand sind, können
ohne besondere
Erörterung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Organe des Vereins
1. Die Organe des
Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
- der erweiterte Vorstand (EV)
§ 7
Geschäftsführender
Vorstand
1. Der
geschäftsführende Vorstand (Vorstand), zugleich Vorstand im
Sinne des § 26
BGB, setzt sich zusammen aus:
- dem ersten Vorsitzenden (Dienstgrad Major)
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Schützenmeister
- dem Leiter Jugend und Sport
- dem Leiter Vereinsmanagement
2. Der erste
Vorsitzende oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende
vertreten
gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und
außergerichtlich den
Verein.
Erweiterter Vorstand
1. Ihm gehören
an:
- der geschäftsführende Vorstand
- die Hauptleute der Kompanien
2. Der erweiterte
Vorstand tritt bei wichtigen Vereinsbeschlüssen, wie z.B. zur
Vorbereitung von vereinspolitischen Höhepunkten (z.B.
Schützenfest), mindestens
jedoch zweimal im Geschäftsjahr zusammen.
§ 8
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand)
1. Der
geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins
entsprechend der
Satzung und der Ordnungen des Vereines und nach Maßgabe der
in den
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse zu führen.
Zur Durchführung und Erreichung der Ziele und Aufgaben der
Satzung hat der
Vorstand unter anderen folgenden Ordnungen zu erarbeiten und
den Mitgliedern
bekannt zu geben:
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Sportordnung
- Uniformordnung
- Ehrungsordnung
Die Ordnungen treten in Kraft, wenn sie in der
Mitgliederversammlung beschlossen
worden sind.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur
im Rahmen eines von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes
ermächtigt, soweit es
sich nicht um die Bestreitung laufender notwendiger Aufgaben
handelt.
2. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse berufen.
3. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des
Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben auf
Grundlage der Fi-
nanzordnung. Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung
Jahresrechnung zu legen.
4. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der
Führung der Geschäfte. Er
fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen
Niederschriften an, die vom
jeweiligen Versammlungsleiter und von ihm unterschrieben
sind. Er ist für die
Archivierung dieser Dokumente verantwortlich.
5. Der Schützenmeister wird für besondere Aufgaben im Vorstand
eingesetzt.
6. Der Sportleiter ist für die Pflege und Führung des
Schießsportes auf Grundlage der
Sportordnung des Vereines verantwortlich.
7. Der Jugendleiter ist für die satzungsmäßige Kinder- und
Jugendarbeit im Verein
verantwortlich.
§ 9
Wahl und Amtszeit
des Vorstandes
1. Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung gewählt und müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die
Wahl ist einzeln und in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Eine Wiederwahl ist
möglich.
Bei der Wahl gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit zwischen 2 Kandidaten erfolgt eine
Stichwahl.
2. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben vier Jahre im Amt.
Ersatzwahlen, die durch
das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden
sollten, nimmt der
erweiterte Vorstand vor. Die Bestätigung der Wahlen erfolgt
in der nächsten
Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Arbeit
und die Umsetzung der
Beschlüsse rechenschaftspflichtig.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß bestellt worden ist und der alte Vorstand von
der
Mitgliederversammlung entlastet worden ist.
§ 10
Unkostenbeiträge
1. Sämtliche
Organe des Vereines und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich
aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen
und nachgewiesenen
Auslagen, soweit diese im Auftrag des Vorstandes und im
Interesse des Vereines
angefallen sind.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11
Mitgliederversammlungen
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt,
sie wird einberufen
durch den ersten Vorsitzenden und durch Aushang
bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse
des Vereines es erfordert oder wenn wenigstens 25 Mitglieder
schriftlich unter Angabe
der Gründe dies verlangen. Die Ladungsfrist beträgt zwei
Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl der Revisionskommission
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereines
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.
Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
6. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
bedürfen folgender
Beurkundung:
- alle Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten, vom
Schriftführer die
Richtigkeit bestätigt und vom 1. Vorsitzenden, in
Abwesenheit dessen, vom
2. Vorsitzenden und vom Schützenmeister
unterzeichnet.
7. Nicht anwesende Mitglieder können nicht zur Wahl als
Vorstandsmitglieder oder
Mitglieder der Revisionskommission gestellt werden, es sei
denn, dass sie dem
Vorsitzenden ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl in
schriftlicher Form vorher
erklärt haben.
8. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, sobald sie
ordnungsgemäß,
unter Angabe der Tagesordnung, einberufen worden sind.
§ 12
Ehrenmitglieder
1.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des
Vorstandes ernannt.
2. Diese Ehrungen sollten nur solchen Mitgliedern des Vereines
zuteil werden, die sich
durch außerordentliche Verdienste im Verein ausgezeichnet
haben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung
befreit.
§ 13
Kassenprüfung
1. Die
Revisionskommission (RK) besteht aus einem Vorsitzenden und bis
zu 2
Beisitzern. Die Mitglieder der RK dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein und
sollten in buchhalterischen Fragen sachkundig sein.
Die Amtszeit eines Mitgliedes der Revisionskommission beträgt
2 Jahre. Jedes Jahr
wird ein Mitglied gewählt. Für das neu gewählte Mitglied
scheidet das dienstälteste
Mitglied aus (Rotationsprinzip).
2. Die Buchhaltung des Schatzmeisters ist mindestens einmal im
Geschäftsjahr von der
Revisionskommission zu kontrollieren. Das Revisionsergebnis
ist den Mitgliedern auf
der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden der
Revisionskommission
bekannt zu geben.
3. Der Revisionskommission obliegen die Aufgabe der Kontrolle
der Buchhaltung des
Schatzmeisters der Gilde und die Kontrolle der Umsetzung der
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
§ 14
Geschäftsjahr
1. Das
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 31.03 des laufenden
Jahres
durchgeführt werden.
§ 15
Auflösung des
Vereines
1. Die Auflösung
des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das
gesamte Vermögen der Stadt Doberlug-Kirchhain in
treuhänderische Verwaltung nach
Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu stellen,
mit der Auflage, es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des deutschen
Sports in der Stadt
Doberlug-Kirchhain einzusetzen und es vorrangig einem, die
Tradition und Aufgaben
der Priv. Schützengilde 1718 Kirchhain e.V. übernehmenden
gemeinnützigen
Rechtssubjekt zu überantworten.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung
unterliegt dem deutschen Recht und entspricht dem geltenden
Landesrecht.
2. Mit dieser Satzung werden die Traditionen der Priv. SG
Kirchhain 1718 e.V. fortgesetzt.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen dieser Satzung der Tradition
der Priv. SG Kirchhain
1718 e.V. oder geltenden Recht widersprechen, soll sie
unwirksam sein oder werden,
oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung
nicht enthalten, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht
berührt.
4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Regellücke gilt
diejenige rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie
möglich dem entspricht, was
die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem
Sinn und Zweck dieser Satzung
gewollt haben würden, wenn sie die Regellücke erkannt hätten.
5. Diese Satzung wurde angenommen von der „Ordentlichen
Mitgliederversammlung“
der Privilegierten Schützengilde Kirchhain/ NL 1718 e.V. am
31.März 2007 in
Doberlug-Kirchhain.
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