Unsere Satzung

 

 

 

 

 










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Satzung der

Privilegierten Schützengilde 1718 Kirchhain/ NL e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Farben

1. Der Verein führt den Namen „Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain/ NL e. V.“
    und hat seinen Sitz in Doberlug-Kirchhain im Land Brandenburg.
2. Seine Farben sind blau/gelb.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht des Landkreises Elbe-Elster in das Vereinsregister
    eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e. V. und im Deutschen
    Schützenbund e.V. und erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen an.
5. Darüber hinaus ist die Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain e. V. direkter
    Nachfolger der am 29.11.1718 wieder gegründeten Privilegierten Schützengilde 1718
    Kirchhain/ NL und tritt damit die traditionelle und rechtliche Nachfolge der im Jahr
    1609 gegründeten und im Jahr 1718 vom Herzog Moritz Wilhelm von Sachsen mit
    Privilegien versehenen Schützengilde Kirchhain/ NL an.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Bürger der Stadt Doberlug-Kirchhain in
    einer  Gemeinschaft zu vereinigen, sowie Bürgersinn und Eintracht zu fördern und
    zum anderen die Traditionen der am 29.11.1718 wieder gegründeten Privilegierten
    Schützengilde von 1609 in Ehren und Erinnerung zu halten und unter den heutigen
    Bedingungen im Land Brandenburg als eingetragener Verein fortzuführen.
2. Als Schützengilde wird der Verein den Schießsport pflegen und seine Mitglieder zur
    kameradschaftlichen Ausübung dieses Sportes anhalten. Die besten Schützen sollen
    in ihrer Entwicklung gefördert und es soll ihnen Gelegenheit geboten werden, an den
    Wettkämpfen des deutschen Schützenbundes teilzunehmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
4. Tätigkeit und Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar den vorstehend
    genannten gemeinnützigen Aufgaben.
5. Der Verein verfolgt in seiner Geschäftsführung nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Interessen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu einem
    satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und verfolgt keine
    konfessionellen Ziele.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Doberlug-Kirchhain werden, sowie jeder Bürger
    der Bundesrepublik Deutschland, der sich mit Zweck und Zielen des Vereins
    identifiziert.
    Es gibt folgende Mitgliedschaften:   

    - Ordentliche Mitglieder (Mitglieder)
    - Ehrenmitglieder

2. Die Mitgliedschaft wird nach Antragstellung an den Vorstand durch Aufnahme
    erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnung der
    Priv. SG Kirchhain 11718 e.V. an.

    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag
    gestellt hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern unter der Vollendung
    des 18. Lebensjahres ist zusätzlich zum Aufnahmeantrag eine Einverständnis-
    erklährung des Sorgeberechtigten vorzulegen.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach Zustimmung der
     jeweiligen Kompanie, in der das Mitglied tätig werden will. Der Vorstand ist berechtigt,
    die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Die Mitgliedschaft geht verloren:

    - durch Tod
    - durch Ausschluss, der wegen eines die Interessen oder das Ansehen des Vereins
      schädigen oder ehrenrührigen Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen
      Grund durch den Vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Beschluss des
      Vorstandes ist Widerspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
      zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
    - Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu
      gewähren. Macht er davon bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die
      Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.
    - durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    - durch Austritt

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der
    Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher
    Art, können nicht erhoben werden. Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die
    Mitgliederversammlung.

§ 4

Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und
    die materiellen Mittel des Vereines, wie Räumlichkeiten, Schießstände, Waffen und
    Geräte ect., auf Grundlage der Ordnungen des Vereines zweckentsprechend zu
    nutzen. Bei der Nutzung ist die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um
    Beschädigungen des Vereinsvermögens auszuschließen.

2. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereines.
    Wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt hat, ruht das
    Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, bei der
    Ereichung seiner satzungsmäßigen Ziele mitzuwirken und die Satzung des Vereines
    sowie die Vereinsordnungen zu befolgen.

4. Die Mitgliedsbeiträge fristgemäß und in voller Höhe zu entrichten.

 

§ 5

Beiträge

1. Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge sowie eine einmalige
    Aufnahmegebühr aufgebracht. Über die Höhe der Beiträge sowie der
    Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung, Mitglieder, welche mit ihrer
    Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand sind, können ohne besondere
    Erörterung  aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

    - die Mitgliederversammlung (MV)
    - der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
    - der erweiterte Vorstand (EV)

 

§ 7

Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand), zugleich Vorstand im Sinne des § 26
    BGB, setzt sich zusammen aus:

    - dem ersten Vorsitzenden (Dienstgrad Major)
    - dem zweiten Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - dem Schützenmeister
    - dem Leiter Jugend und Sport
    - dem Leiter Vereinsmanagement

2. Der erste Vorsitzende oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende vertreten
    gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich den
    Verein.

 

Erweiterter Vorstand

1. Ihm gehören an:

    - der geschäftsführende Vorstand
    - die Hauptleute der Kompanien

2. Der erweiterte Vorstand tritt bei wichtigen Vereinsbeschlüssen, wie z.B. zur
    Vorbereitung von vereinspolitischen Höhepunkten (z.B. Schützenfest), mindestens
    jedoch zweimal im Geschäftsjahr zusammen.

 

§ 8

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand)

1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der
    Satzung und der Ordnungen des Vereines und nach Maßgabe der in den
    Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen.

    Zur Durchführung und Erreichung der Ziele und Aufgaben der Satzung hat der
    Vorstand unter anderen folgenden Ordnungen zu erarbeiten und den Mitgliedern
    bekannt zu geben:
   
    - Finanzordnung
    - Geschäftsordnung
    - Sportordnung
    - Uniformordnung
    - Ehrungsordnung


    Die Ordnungen treten in Kraft, wenn sie in der Mitgliederversammlung beschlossen
    worden sind.

    Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur im Rahmen eines von
    der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt, soweit es
    sich nicht um die Bestreitung laufender notwendiger Aufgaben handelt.

2. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse berufen.

3. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins und führt
    ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben auf Grundlage der Fi-
    nanzordnung. Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
    Jahresrechnung zu legen.

4. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte. Er
    fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom
    jeweiligen Versammlungsleiter und von ihm unterschrieben sind. Er ist für die
    Archivierung dieser Dokumente verantwortlich.

5. Der Schützenmeister wird für besondere Aufgaben im Vorstand eingesetzt.

6. Der  Sportleiter ist für die Pflege und Führung des Schießsportes auf Grundlage der
    Sportordnung des Vereines verantwortlich.

7. Der Jugendleiter ist für die satzungsmäßige Kinder- und Jugendarbeit im Verein
    verantwortlich.

 

§ 9

Wahl und Amtszeit des Vorstandes

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der
    Mitgliederversammlung gewählt und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
    Wahl ist einzeln und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Eine Wiederwahl ist
    möglich.
    Bei der Wahl gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Bei Stimmengleichheit zwischen 2 Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.

2. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben vier Jahre im Amt. Ersatzwahlen, die durch
    das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden sollten, nimmt der
    erweiterte Vorstand vor. Die Bestätigung der Wahlen erfolgt in der nächsten
    Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Arbeit und die Umsetzung der
    Beschlüsse rechenschaftspflichtig.
    Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
    ordnungsgemäß bestellt worden ist und der alte Vorstand von der
    Mitgliederversammlung entlastet worden ist.

 

§ 10

Unkostenbeiträge

1. Sämtliche Organe des Vereines und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
    aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen und nachgewiesenen
    Auslagen, soweit diese im Auftrag des Vorstandes und im Interesse des Vereines
    angefallen sind.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

§ 11

Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, sie wird einberufen
    durch den ersten Vorsitzenden und durch Aushang bekanntgegeben.

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
    des Vereines es erfordert oder wenn wenigstens 25 Mitglieder schriftlich unter Angabe
    der Gründe dies verlangen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

   - die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
   - die Entlastung des Vorstandes
   - Satzungsänderungen
   - Festsetzung des Jahresbeitrages
   - Wahl der Revisionskommission
   - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
   - den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
   - die Ernennung von Ehrenmitgliedern
   - die Auflösung des Vereines

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im
    Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
    gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse bedürfen folgender
    Beurkundung:

    - alle Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten, vom Schriftführer die
      Richtigkeit bestätigt und vom 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit dessen, vom
      2. Vorsitzenden und vom Schützenmeister unterzeichnet.

7. Nicht anwesende Mitglieder können nicht zur Wahl als Vorstandsmitglieder oder
    Mitglieder der Revisionskommission gestellt werden, es sei denn, dass sie dem
    Vorsitzenden ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl in schriftlicher Form vorher
    erklärt haben.

8. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, sobald sie ordnungsgemäß,
    unter Angabe der Tagesordnung, einberufen worden sind.

 

§ 12

Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
    Vorstandes ernannt.

2. Diese Ehrungen sollten nur solchen Mitgliedern des Vereines zuteil werden, die sich
    durch außerordentliche Verdienste im Verein ausgezeichnet haben.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

§ 13

Kassenprüfung

1. Die Revisionskommission (RK) besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu 2
    Beisitzern. Die Mitglieder der RK dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und
    sollten in buchhalterischen Fragen sachkundig sein.

    Die Amtszeit eines Mitgliedes der Revisionskommission beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr
    wird ein Mitglied gewählt. Für das neu gewählte Mitglied scheidet das dienstälteste
    Mitglied aus (Rotationsprinzip).

2. Die Buchhaltung des Schatzmeisters ist mindestens einmal im Geschäftsjahr von der
    Revisionskommission zu kontrollieren. Das Revisionsergebnis ist den Mitgliedern auf
    der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden der Revisionskommission
    bekannt zu geben. 

3. Der Revisionskommission obliegen die Aufgabe der Kontrolle der Buchhaltung des
    Schatzmeisters der Gilde und die Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung durch den Vorstand.

 

§ 14

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

2. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 31.03 des laufenden Jahres
    durchgeführt werden.

     

§ 15

Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
    gesamte Vermögen der Stadt Doberlug-Kirchhain in treuhänderische Verwaltung nach
    Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es
    unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des deutschen Sports in der Stadt
    Doberlug-Kirchhain einzusetzen und es vorrangig einem, die Tradition und Aufgaben
    der Priv. Schützengilde 1718 Kirchhain e.V. übernehmenden gemeinnützigen
    Rechtssubjekt zu überantworten.

 

§ 16

Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung unterliegt dem deutschen Recht und entspricht dem geltenden
    Landesrecht.

2. Mit dieser Satzung werden die Traditionen der Priv. SG Kirchhain 1718 e.V. fortgesetzt.

3. Sollte eine dieser Bestimmungen dieser Satzung der Tradition der Priv. SG Kirchhain
    1718 e.V. oder geltenden Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden,
    oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.

4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regellücke gilt
    diejenige rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was
   
die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung
    gewollt haben würden, wenn sie die Regellücke erkannt hätten.

5. Diese Satzung wurde angenommen von der „Ordentlichen Mitgliederversammlung“
    der Privilegierten Schützengilde Kirchhain/ NL 1718 e.V. am 31.März 2007 in   
    Doberlug-Kirchhain.

 

 

 

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